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Es stellt keine verbotene Benutzung des Mobiltelefons dar, wenn ein Autofahrer sein Handy während der Fahrt nur aufnimmt, um es an einen anderen Ort im Auto zu legen. Anders ist es jedoch zu bewerten, wenn der Autofahrer das Mobiltelefon mit der Hand an das Ohr hält. Das lässt nämlich den Schluss zu, dass er es nicht nur umgelegt, sondern es benutzt hat. Auch wenn keine Verbindung zustande kam gilt dies. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 227/0).

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