Kostenlosen Termin online buchen

In der heutigen Zeit ist das Handy unverzichtbarer Bestandteil des Alltags fast aller Menschen. Trotz vieler neuartiger Handy-Funktionen tragen einige Mitbürger gar mehrere Handys gleichzeitig mit sich herum. Auch beim Autofahren ist das Handy natürlich nicht wegzudenken. Da jedoch die Annahme von Anrufen während der Fahrt oder gar das Schreiben und Versenden von Kurmitteilungen die Aufmerksamkeit des Fahrers bekanntermaßen beeinträchtigt, wird die Nutzung des Handys während der Fahrt und ohne Freisprecheinrichtung bereits seit dem 01. April 2004 als B-Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt geahndet. So regelt Absatz 1a in § 23 StVO: „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ Nach dem Wortlaut der Vorschrift liegt ein Verstoß bereits vor, wenn man ein Handy in die Hand nimmt. Es ist also nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird, so dass auch das Argument, man habe das Gerät lediglich in der Hand gehalten, nicht greift. Diese durchaus strenge aber wohl unausweichliche Auslegung sorgt nun seit Einführung der Regelung für viel Gesprächsstoff, da das bloße In-der-Hand-Halten anderer Gegenstände nicht sanktioniert wird. Tauscht mal also das Handy durch ein belegtes Brötchen aus, welches der geneigte Esser naturgemäß zumindest mit einer Hand halten und zum Mund führen muss, so bleibt dies sanktionslos. Es gibt weitere Entscheidungen, die im Zeitalter des „handyfreien“ Autofahrens aufhorchen lassen. So ist der schnurlose Empfänger eines Festnetzanschlusses kein Mobiltelefon. Seine Benutzung fällt deshalb nicht unter das allgemeine Handy-Verbot am Steuer von fahrenden Autos. Diese grundsätzliche Entscheidung wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Köln getroffen (Az. 82 Ss-OWi 93/09). In dem zugrundeliegenden Fall, piepste im Wagen eines Autofahrers der Funkempfänger des heimischen Festnetztelefons, als dieser sich in rund 3 km Entfernung von seinem Haus befand. Aufgrund der sonst maximalen Empfangsreichweite von 200 Metern zur Basisstation griff der Mann verwundert zum Hörer und hielt in ans Ohr – wobei er just von einem Polizisten beobachtet wurde, der ihm wegen unerlaubter Benutzung eines Handys am Steuer seines fahrenden Pkw eine Ordnungsstrafe aufbrummte, die dann vom zuständigen Amtsgericht bestätigt wurde. Zu Unrecht, wie die rheinischen Oberlandesrichter nun urteilten. Die tragbaren Empfänger von terrestrischen Schnurlosgeräten seien im Sinne des so genannten „Handyverbots“ nicht als Mobiltelefone anzusehen. Aufgrund des begrenzten räumlichen Einsatzbereichs ist ein Einsatz solcher Empfänger im öffentlichen Verkehr kaum möglich, so dass es an einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers fehlt. So würde jedes Gespräch schon kurz nach Antritt der Fahrt zusammenbrechen. Insoweit bestehe auch kein gesetzlicher Regelungsbedarf. An diesem Beispiel zeigt sich schon, wie streng auf der einen und inkonsequent auf der anderen Seite sich das “ Handyverbot“ darstellt. Ein Amtsrichter aus dem Bergischen Land versuchte sich nun zuletzt als Sprachrohr vieler Autofahrer. So zog er aus, um die Rechte der Autofahrer zu verteidigen und legte das in der Straßenverkehrsordnung geregelte „Handyverbot“ dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (AG Gummersbach, Az. 85 OWi 196/09). Dabei argumentierte der Richter, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zum „Handyverbot“ viele andere gefährliche Verhaltensweisen während des Führens eines Kfz nicht mit einem Bußgeld ahndet. Bei seiner Veranschaulichung „Obwohl (…) bereits das Aufnehmen des Mobiltelefons (…) zur Verbringung in die Freisprecheinrichtung verboten ist, hat der Verordnungsgeber keine Verbote dahin ausgesprochen (…),

  • freihändig zu fahren (…),
  • die linke Hand demonstrativ aus dem geöffneten Fenster der Fahrertür baumeln zu lassen – und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,
  • ein Diktiergerät aufzunehmen (…),
  • ein Navigationsgerät aufzunehmen und zu programmieren (…),
  • einen elektrischen Rasierapparat zu benutzen und dabei Gespräche mit den Mitfahrern zu führen (…).“

dass das „Handyverbot“ ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sei, hatte der spitzfindige Richter übersehen, dass das von ihm angestrengte, sogenannte konkrete Normenkontrollverfahren gemäß dem Grundgesetz nur zulässig ist, wenn es sich bei dem potenziell verfassungswidrigen Regelwerk um ein Gesetz handelt. Da vorliegend jedoch die Straßenverkehrsordnung (StVO) betroffen ist, die – der Name sagt es bereits – eine Verordnung und kein Gesetz ist, wurde die Eingabe des Amtsrichters in der Sache nicht entschieden. Somit bleibt es dabei, dass das Handy in der Hand des Autofahrers nichts zu suchen hat, es sei denn, sein Fahrzeug befindet sich mit ausgeschaltetem Motor in der Parkposition. Für die übrige Zeit verspricht eine festinstallierte Freisprecheinrichtung Abhilfe. Vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass auch die vom eifrigen Amtsrichter in seiner Vorlage genannten vermeintlich erlaubten Handlungen während der Fahrt möglichst zu unterlassen sind, da sich nach § 1 StVO ein jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, „dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Dabei sei die Frage erlaubt, wer sich nicht schon einmal von dem telefonierenden Vordermann behindert fühlte, …so Rechtsanwalt Manhart aus der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller