Die Anlage in den HT-Flottenfonds III des Emissionshauses Hansa Treuhand verlief für die Anleger zunächst vielversprechend. Doch seit 2009 war es mit den hohen Ausschüttungen vorbei. Die schwere Krise der Schifffahrt machte sich nachhaltig bemerkbar. Statt weiterhin Renditen einzufahren wurde für den Fonds 2012 ein Betriebsfortführungskonzept mit Kapitalerhöhung aufgelegt.
Das änderte aber nichts an den niedrigen Charterraten in einem schwierigen Marktumfeld. So wurde im weiteren Verlauf der Krise im vergangenen Jahr erneut Kapital benötigt.
Hansa Treuhand hatte den Dachfonds HT-Flottenfonds III im Jahr 2004 emittiert. Der Fonds investierte in die beiden Containerschiffe MS HS Beethoven und MS Merkur Bay sowie in den Tanker MT HS Tosca. Ob die Sanierungsmaßnahmen den Fonds wieder aus der wirtschaftlichen Krise führen werden, ist ungewiss. „Um einen Fonds zu retten, sollen die Anleger häufig weiteres Kapital investieren oder bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückzahlen. Die Rückforderung von Ausschüttungen ist aber nicht so ohne weiteres möglich“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Nach Urteilen des BGH zu zwei Dr. Peters Schiffsfonds und des LG Hamburg zu Hansa Treuhand Schiffsfonds muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, unter welchen Umständen Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können. „Anleger, die sich mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert sehen, sollten daher ihren Gesellschaftsvertrag überprüfen lassen, um zu klären, ob eine Rückforderung überhaupt rechtlich zulässig ist“, so Cäsar-Preller.
Darüber hinaus können Anleger auch prüfen lassen, ob sie ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Diese können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung begründet sein. „Wir erleben in vielen Fällen, dass besonders Schiffsfonds immer wieder als sehr sichere, renditestarke und daher auch gute Altersvorsorge angepriesen wurden. Doch genau das sind sie in der Regel nicht. Schiffsfonds-Anteile sind nichts anderes als unternehmerische Beteiligungen mit entsprechend hohen Risiken bis zum Totalverlust des Geldes. Und über diese Risiken muss der Anleger auch aufgeklärt werden“, erklärt der erfahrene Jurist.
Schadensersatz ist auch möglich, wenn die Bank nicht sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fonds-Anteile erhalten hat, offenlegt. Neben dem Agio also auch alle anderen Rückvergütungen. „Auch hier ist die Rechtsprechung des BGH eindeutig“, so Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.
Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de
Neueste Kommentare