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Hartz IV Leistungen sollen Arbeitslosen einen Lebensunterhalt sichern. Hierfür erwartet man beim Jobcenter aber auch eine Gegenleistung vom Leistungsempfänger. „Hier gibt es beispielsweise eine Pflicht, sich auf Stellenangebote zu bewerben.“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller. Über eine zumutbare Anzahl von Bewerbungen urteilte man nun beim LSG Rheinland-Pfalz (Az.: L 3 AS 505/13). Hiernach seien zwei Bewerbungen pro Woche für einen Arbeitslosen zumutbar. Eine Kürzung von ALG II ist aber rechtmäßig, wenn ein arbeitsloser Leistungsempfänger keinen Nachweis erbringen kann, dass es nicht genug Stellenangebote gab und er seine Pflicht so nicht erfüllen konnte.

Im konkreten Fall kürzte ein Jobcenter einem 56-jährigen Mann gewährte Leistungen um 30 %, weil er aus Sicht des Jobcenters nicht genug Bewerbungen vorgenommen habe. „Hiergegen wehrte er sich vor Gericht. Er argumentierte, es habe nicht genug Stellenangebote gegeben, hätte seine kranke Mutter versorgen müssen und hätte wegen gesundheitlichen Problemen nicht mehr Bewerbungen schreiben können.“, berichtet Bernhardt.

Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Laut Richtern habe ein Nachweis über gesundheitliche Einschränkungen gefehlt. Auch sei ein Beweis nicht erfolgt, dass es nicht genug Stellenangebote gegeben habe. Ebenfalls sei ein Nachweis nicht erfolgt, dass eine Pflege seiner Mutter ein Schreiben von zwei Bewerbungen pro Woche unmöglich gemacht habe.

„Um Leistungskürzungen vorzubeugen, sollte man sich immer an Vereinbarungen mit seinem Jobcenter halten.“, rät Rechtsanwalt Bernhardt.

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