Partner soll nicht für Stiefkind zahlen
Einige Gerichte halten es für verfassungswidrig, wenn der Partner in einem Hartz-IV-Haushalt für ein Stiefkind finanziell einstehen soll (etwa Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 24 AS 27/07 ER). Die Regelung im Sozialgesetzbuch II wird wohl das Bundesverfassungsgericht prüfen.
Beispiel: Ein Mann zieht zu seiner neuen Partnerin. Ist die Frau arbeitslos, erhält sie weniger oder gar kein Hartz IV, sofern der Mann verdient. Seit August 2006 muss der Mann auch für ein Stiefkind – das Kind der Partnerin – finanziell voll einstehen. Das gilt auch, wenn er mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist.
Tipp: Die Mutter sollte für das Kind Widerspruch einlegen, wenn es wegen des Stiefvaters kein Geld oder weniger erhält. Hilfe finden Sie unter www.stieffamilien.de/materialien/Musterbegruendung.doc>.
Neueste Kommentare