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In einem vor dem Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 14 U 1010/99, verhandelten Fall betrat ein Fremder ein Haus durch die unverschlossene Haustür. Die Klingel war defekt, und dies wusste er. Weil drinnen der Staubsauber lief, wurde sein Klopfen an der Wohnzimmertür nicht gehört. Hinter der Wohnzimmertür bellten laut die Hunde. Trotzdem öffnete er die Wohnzimmertür und wurde von einem der Hunde ins Knie gebissen. 
Das Gericht entschied, dass in diesem Fall der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, weil er sich grob fahrlässig selbst gefährdet hat. Der Verletzte hätte selbst schuldhaft gehandelt, weil er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hatte.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © Carola Schubbel @ fotolia.com
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