Bei Hausbesitzern steigt die Verunsicherung bei jeder Novelle der Energiesparverordnung. Die EnEV unterscheidet zwischen Nachrüstverpflichtungen und der Einhaltung von Mindeststandards – letztere sind nur dann verpflichtet, wenn etwas am Haus verändert wird, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Die Nachrüstpflichten müssen innerhalb bestimmter Fristen erledigt werden. So werden die heutigen Mindestanforderungen an Wohngebäude gewahrt. Diese Pflichten sind überschaubar, sagt Joachim Cäsar-Preller.
Schon heute müssen Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt sein. Wenn noch keine Dämmung vorliegt, dann müssen die obersten Stockwerke von Ein- und Zweifamilienhäusern zum unbeheizten Dachgeschoss hin nach einem Eigentümerwechsel nachträglich gedämmt werden. Wahlweise kann auch das Dach gedämmt sein. Auch Heizkessel die 1978 oder früher gebaut wurden müssen erneuert werden.
Spätestens nach 30 Jahren müssen die Nachtstromspeichergeräte in Häusern mit mehr als fünf Wohneinheiten gegen ein effizienteres Heizsystemausgetauscht werden.
Zu dem Thema Baurecht berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller gerne.
Neueste Kommentare