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Am 16. Oktober 2013 hat die Bundesregierung die Novelle zur Energiesparverordnung (EnEV 2014) verabschiedet. Der Bundesrat stimmte der, von der Bundesregierung vorgelegten, Änderung bereits am 11. Oktober zu. Anfang November wird die Verkündung erfolgen, so dass die novellierte EnEV 2014 voraussichtlich ab dem 1. Mai 2014 in Kraft treten wird.
Die EnEV 2014 dient zum einen der Umsetzung  der europäischen Gebäuderichtlinie und zum anderen dem Ziel der Bundesregierung bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.
Mit der EnEV 2014 kommt es im Wesentlichen zu drei Änderungen. Für Hauseigentümer besonders interessant ist die Austauschpflicht  für alte Gas- und Ölheizkessel bis 2015. Diese Änderungspflicht betrifft nur Konstanttemperatur-Heizkessel, die älter sind als 30 Jahre bzw. die vor 1985 eingebaut wurden. Bei diesen Heizkesseln handelt es sich um Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie zeitgemäße Heizkessel, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen. Bisher galt die Austauschpflicht lediglich für Heizkessel mit einem älteren Baujahr als 1978. Nicht ausgetauscht werden müssen Brennwertkessel sowie Niedrigtemperaturkessel, die bereits einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Von dieser Austauschpflicht ebenfalls nicht betroffen sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit dem 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung in ihrem Haus selbst nutzen. Diesbezüglich gilt die Regelung der EnEV 2002 fort. Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer der Austauschpflicht innerhalb von 2 Jahren nachkommen muss.
Als zweite Neuerung werden die energetischen Anforderungen an Neubauten ab 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 % hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs und um 20 % bezüglich der Wärmedämmung  der Gebäudehülle angehoben.
Wichtig für Verbraucher ist die Stärkung der Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument. Die EnEV 2014 legt verbindlich fest, dass der Energieausweis eines Gebäudes dem potentiellen Käufer oder Mieter bereits im Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjekt vorzulegen ist. Bei einem zustande gekommenen Kauf- oder Mietvertrag muss dem Käufer bzw. Mieter dann der Energieausweis, im Original oder als Kopie, ausgehändigt werden.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch an sämtlichen Angelegenheiten des Mietrechts. Zuständiger Ansprechpartner für diesen Bereich ist Herr Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. 
Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. 
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