Der Gesetzgeber sieht vor, dass sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden können.
In einem letztendlich vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall vertrat der Bewohner eines Seniorenstifts die Meinung, dies müsse auch für ihn gelten. Tatsächlich konnte er sich vor Gericht auch durchsetzen.
Ein Bürger kann auf Antrag seine Einkommenssteuer vermindern (um 20 Prozent, höchstens 600 Euro), wenn er im Erklärungsjahr Geld für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgegeben hat. Dazu gehören zum Beispiel die Zubereitung von Mahlzeiten, die Wäschepflege, das Putzen und die Versorgung von kranken Haushaltsangehörigen durch Dritte gegen Bezahlung. Allerdings muss grundsätzlich eine „hinreichende“ Nähe zur konkreten Haushaltsführung bestehen. Der Altenheimbewohner konnte die Leistungen (für Hausmeister, Reinigung, Botengänge) exakt beziffern und machte sie in seiner Steuererklärung geltend, was das Finanzamt aber nicht anerkennen wollte. Der Bundesfinanzhof gab dem Senior jedoch recht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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