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Im Falle eines Hausverkaufes sollte man als Verkäufer seinem Käufer bekannte Mängel offenbaren. Ansonsten kann es teuer werden. Hierauf weist Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden hin.
In einem vom OLG Oldenburg abgeurteilten Fall (Az.: 1 U 129/13) verkaufte ein Verkäufer sein Haus an einen Käufer, wobei er ihm einige Feuchtigkeitsschäden am Haus verschwieg. Unter der Tapete brachte er sogar Aluminiumfolie an, um eine Erkennung von feuchten Wänden zu verhindern. Bei einer Hausbesichtigung vorm Kauf konnte der Käufer schließlich auch keine Feuchtigkeitsschäden erkennen. Nach Einzug stellte er aber speziell im Wohnzimmer feuchte Stellen fest. Im Rahmen vorbezeichneten Gerichtsverfahrens stellte auch ein gerichtlicher Sachverständiger fest, dass gekauftes Haus erhebliche Feuchtigkeit im Boden- und Sockelaufbau hatte, womit es nur eingeschränkt beziehungsweise gar nicht bewohnbar war.
„Hierauf klagte der Käufer schließlich auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 125.000 € sowie Schadensersatzzahlung in Höhe von 16.000 € und bekam Recht.“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Eine Berufung auf einen Haftungsausschluss im Kaufvertrag brachte dem Verkäufer auch nichts. Laut Richtern könne er sich nicht auf einen solchen Haftungsausschluss berufen, weil er von der Feuchtigkeit wusste und seinen Käufer somit hierüber hätte aufklären müssen. Ferner habe er Feuchtigkeitsschäden auch mittels hinter Tapete angebrachter Aluminiumfolie arglistig verschwiegen. Nun muss der Verkäufer neben einer Kaufpreisrückzahlung auch noch Maklerkosten, Grunderwerbssteuer sowie Kosten für einen vom Kläger beauftragten privaten Sachverständigen zahlen.
„Als Verkäufer sollte man also nicht nur aus moralischen Aspekten seinem Käufer gegenüber ehrlich sein. Bekannte Mängel sollte man also keinesfalls verschweigen.“, rät Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller