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Der Immobilienmarkt in den Niederlanden gestaltet sich derzeit als schwierig. Das bekommen auch die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds HCI Hanseatische Immobilienfonds Holland XVIII zu spüren. Sie werden derzeit offenbar aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurück zuzahlen.
Nicht zum ersten Mal greift die Fondsgesellschaft zu diesem Mittel. Auch 2011 forderte sie die Anleger schon zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf, um den Fonds aus einer wirtschaftlichen Schieflage zu befreien. Dieses Szenario scheint sich jetzt zu wiederholen. „Allerdings sollten die Anleger dieser Forderung nicht so einfach nachgeben. Denn gewinnunabhängige Ausschüttungen dürfen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Eine entsprechende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) getroffen. Demnach muss im Gesellschaftsvertrag eindeutig und auch für den Anleger verständlich formuliert sein, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden und ggfs. zurück gefordert werden. „Bevor die Anleger der Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen nachkommen, sollte also zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden“, so Cäsar-Preller.
Darüber hinaus empfiehlt der Fachanwalt auch, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Denn eine uneingeschränkte  Erfolgsgeschichte war die Fondsbeteiligung für die Anleger nicht. Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen u.a. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände. Durch diese und weitere Faktoren kann ein geschlossener Immobilienfonds in seiner Wirtschaftlichkeit gefährdet werden und für die Anleger kann am Ende der Totalverlust stehen. „Wurden die Risiken verschwiegen,kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, so Cäsar-Preller. 
Da der Fonds schon 2001 aufgelegt wurde, sollten betroffene Anleger nicht mehr lange zögern, wenn sie ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen. Denn es könnte bereits Verjährung eingesetzt haben oder drohen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger geschlossener Immobilienfonds.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller