Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für eine formell wirksame Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den Rechtsvorschriften vorgebildeter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die entsprechende Abrechnung inhaltlich nachprüfen kann.
„Daraus folgt, dass der Vermieter eine Heizkostenabrechnung zu erstellen hat, welche den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht aber keine Pflicht, die einzelnen Vorschriften mitzuteilen oder gar zu erläutern“, so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Nach Angaben von Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi sei es daher auch unschädlich, wenn der Vermieter in der Abrechnung nicht erläutert, dass die nur auf die Warmwasserkosten entfallenden Kosten der Warmwasserzähler zunächst von den Gesamtkosten abgesetzt, den verbleibenden Gesamtbetrag nach dem ermittelten Prozentsatz auf Kosten für Heizung und für Warmwasser aufgeteilt und anschließend die Kosten für die Warmwasserzähler den so ermittelten Kosten für Warmwasser wieder hinzugesetzt würden. „Dies hat der BGH mit Urteil vom 26.10.2011 (Az. VIII ZR 268/10) ausdrücklich gebilligt“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
Neueste Kommentare