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Auch wenn die Nachbarschaftshilfe über eine übliche Gefälligkeit hinausgeht und nicht nur eine „alltägliche Handreichung“ darstellt, greift bei einem Unfall der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
In einem vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 3 U 255/10) verhandelten Fall hatte ein pensionierter Maler seinem Nachbarn geholfen, das Haus zu streichen und war dabei mit Todesfolge vom Gerüst gestürzt. 
Das Gericht verurteilte die Berufsgenossenschaft, seiner Witwe eine Rente zu zahlen. Die gesetzliche Unfallversicherung schütze auch Menschen, die „beschäftigungsähnlich“ handeln. Dies sei nach Ansicht des Gerichts der Fall, weil der Verunglückte mit seinem Fachkönnen für den Nachbarn umfangreiche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht hatte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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