Kostenlosen Termin online buchen

Bucht ein Tourist eine Auslandsreise nicht über ein Reisebüro, sondern direkt beim Reiseveranstalter, muss dieser den Kunden bei der Buchung ungefragt über die Einreisebestimmungen des entsprechenden Landes informieren, da davon auszugehen ist, dass bei Buchung einer Reise direkt beim Veranstalter mit Informationsdefiziten zu rechnen ist. So entschied das Landgericht Münster (Aktenzeichen: 8 S 131/08) und gab damit teilweise einer eingereichten Schadensersatzklage statt.
Die Kläger waren keine deutschen Staatsbürger und konnten eine kurzfristig gebuchte Reise in die USA nicht antreten, da für sie Visumspflicht bestand. Sie stützten Ihren Anspruch auf Schadensersatz darauf, dass der Veranstalter sie bei der Buchung nicht darauf hingewiesen hatte.
Auch die zuständigen Richter sahen darin eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters. Nur ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde nicht ausreichen. Da die Reisenden jedoch ein beträchtliches Mitverschulden träfe, wurde nur die Hälfte des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vom Gericht anerkannt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

:: Fenster schließen>
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller