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Das Gesetz sieht genaue Grenzen für Temperaturen am Arbeitsplatz vor. Bei Überschreitungen soll beziehungsweise muss der Arbeitgeber aktiv werden. Sei es beispielsweise mit Eis und kühlen Getränken – oder tatsächlich auch mit „Hitzefrei“.

 

Der Gesetzgeber hat für objektive Maßstäbe zum Thema Raumtemperatur gesorgt: In seinem Auftrag hat der Ausschuss für Arbeitsstätten die sogenannten technischen Regeln für Arbeitsstätten auch in Bezug auf die Raumtemperatur erstellt.

 

Einschlägig ist die Technische Regel für Arbeitsstätten mit Namen „A3.5“. Sie gilt für Arbeits-, Pausen- und Bereitschaftsräume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. In Arbeitsräumen soll eine Temperatur von 26 Grad nicht überschritten werden. Sofern die Außenlufttemperatur über 26 Grad liegt, sollen durch den Arbeitgeber „zusätzliche Maßnahmen“ ergriffen werden.

 

Sogenannte Soll-Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen haben stets einen gewissen Spielraum Ein Soll ist kein Muss. Ein Müssen des Arbeitgebers tritt erst bei höheren Temperaturen ein. Das Sollen umfasst eine effektive Steuerung des Sonnenschutzes oder auch von Lüftungseinrichtungen. Als Beispiele sind Nachtauskühlung oder Lüftung in den frühen Morgenstunden zu nennen. Weitere Möglichkeiten, den Arbeitnehmer vor zu hohen Temperaturen zu schützen, sind gelockerte Bekleidungsregeln, das Verteilen von Eis, kalten Getränken, oder auch Gleitzeit.

 

Bei Raumtemperaturen von mehr als 30 Grad, muss der Arbeitgeber aktiv Maßnahmen ergreifen. Dabei gehen technische und organisatorische Maßnahmen personenbezogenen Maßnahmen vor. Die absolute Grenze für Lufttemperatur im Raum liegt bei 35 Grad. Ist die überschritten, ist der Raum nicht mehr ohne weiteres als Arbeitsraum geeignet. In welcher konkreten Weise der Arbeitgeber jedoch aktiv wird, bleibt ihm selbst überlassen. Allerdings unterliegen die Maßnahmen der Mitbestimmung eines etwaigen Betriebsrates. Letzterem steht sogar ein Initiativrecht zu.

 

Einen Anspruch auf eine Klimaanlage hat der Arbeitnehmer in der Regel nicht und auch ein „Recht auf Hitzefrei“ sucht man im deutschen Arbeitsschutzrecht vergebens. Wer jedoch gesundheitliche Probleme hat, beispielsweise starke Kreislauf- oder Herzprobleme, darf sich hitzebedingt krankschreiben lassen.

 

Ferner sollten aber auch gesundheitlich nicht angeschlagene Arbeitnehmer darauf bestehen, dass der Arbeitgeber aktiv Schutzmaßnahmen ergreift.

 

Einfach zu Hause bleiben darf der Arbeitnehmer jedenfalls nicht ohne weiteres, auch wenn es zu einer Überschreitung der entsprechenden Temperaturen kommt. Nur in brisanten Fällen kann dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht seiner Leistungsverpflichtung zustehen. Im Zweifel sollte diesbezüglich rechtlicher Rat eingeholt werden. Eigenmächtiges Fernbleiben kann zu einer Abmahnung führen, die im Falle des weiteren Fehlens eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen kann. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist dann einzelfallabhängig, jedenfalls kommt es unweigerlich zu einer Belastung des Arbeitsverhältnisses. Daher sollte jedwedes Vorgehen gut überlegt sein.

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