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Wegen der Veröffentlichung eines Romans über einen Arbeitsplatz kann ein Hobby-Schriftsteller, der in sein Buch auch Beobachtungen aus seinem täglichen Job einfließen lässt, nicht einfach vom Arbeitgeber gekündigt werden.
In einem vor dem Arbeitsgericht Herford (Aktenzeichen: 2 Ca 1394) verhandelten Fall hatte der Verkaufs- und Exportsachbearbeiter eines Küchenmöbelherstellers einen Roman aus seiner Arbeitswelt unter dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kenn das Büro nicht“ veröffentlicht. Dieses Werk hatte er komplett in seiner Freizeit geschrieben, trotzdem wurde dem Betriebsratsmitglied umgehend nach Erscheinen des Buches fristlos gekündigt. 
Das Gericht entschied jedoch, dass eine außerordentliche Kündigung nur bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag in Betracht kommt. Davon könne bei dem Freizeitwerk keine Rede sein, selbst wenn der Betroffene sich über Jahre hinweg Notizen am Arbeitsplatz gemacht hatte, wie der Arbeitgeber behauptete. Der Roman ist, wie im Vorwort des Buches auch gesagt, reine Fiktion. Daher ist der Inhalt vom Grundrecht der Kunstfreiheit gedeckt.
 Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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