Höchstens 20 Prozent Anzahlung für eine Pauschalreise erlaubt
Am Jahresanfang steht oftmals bereits eine Planung eines Sommerurlaubs an. Rechtzeitig zur ersten Buchungswelle gab es nun einen weiteren Erfolg für Verbraucherschützer gegen Reiseveranstalter.
„Reiseveranstalter dürfen zukünftig für Pauschalreisen nur noch eine Anzahlung von höchstens 20 % des vereinbarten Reisepreises verlangen.“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit Kanzlei in Wiesbaden.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Urlaubstours GmbH und TC Touristik GmbH geklagt und der Verbraucherzentrale Bundesverband zog gegen TUI vor Gericht. Die Verbraucherschützer wollten mit ihren Klagen erreichen, dass Reiseveranstaltern die Ansetzung einer Anzahlung von 25, 30 bzw. sogar 40 Prozent untersagt werden würde.
„Mit großem Erfolg.“, so Cäsar-Preller. Der BGH entschied nämlich jetzt (Az.: X ZR 85/12, X ZR 13/14, X ZR 147/13), dass eine höhere Anzahlung als 20 % von Reiseveranstaltern nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen verlangt werden kann. Auch müssen jene sachlichen Gründe in den AGB festgelegt sein.
Ferner legte der BGH in seinen Urteilen auch fest, dass eine Frist von 30 Tagen vor Reisebeginn für eine Fälligkeit des Restreisepreises angemessen ist.
Dies ist bereits der zweite große Sieg für Verbraucherschützer im Reiserecht innerhalb kurzer Zeit. Bereits vor kurzem erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach Fluggesellschaften ihre Flugreisen nur noch mit gesamtem Endpreis, also inkl. Steuern, Kerosinzuschlägen und Gebühren, bewerben dürfen.
„Dies schafft mehr Transparenz für Verbraucher und ist sehr zu begrüßen.“, meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Die Anwaltskanzlei Cäsar-Preller berät und vertritt bundesweit Mandanten auch im Reiserecht.
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