Das Kammergericht Berlin (Urteil v. 21.05.2012, Az.: 8 U 217/11, nicht rechtskräftig) hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem ein Mieter mit seinem Vermieter stritt, weil die gemietete Wohnung offenbar schlecht isoliert war und daher enorme Heizkosten in den Wintermonaten anfielen. Der Mieter war der Auffassung, es läge ein Mietmangel vor, der unter anderem zur Mietminderung berechtige.
Dem trat das Kammergericht Berlin entgegen und urteilte, dass ein Mietmangel nur dann vorliegt, wenn die Parteien entweder eine konkrete Beschaffenheit der vermieteten Wohnung vereinbart haben und die tatsächliche Ist-Beschaffenheit der Wohnung von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit negativ abweicht (etwa die versprochene Isolierung tatsächlich nicht vorhanden ist) oder mangels Vereinbarung die gemietete Wohnung schlichtweg nicht dem Stand der Technik entspricht. Bei Letzterem kommt es aber immer auch auf das Baujahr der Wohnung und der Heizungsanlage an. Während man bei einem Neubau ohne weiteres eine Topisolierung und eine moderne Heizungsanlage verlangen kann, sieht dies bei einem Altbau schon wieder ganz anders aus. Hier kann grundsätzlich nur eine Wärmedämmung verlangt werden, die den durchschnittlichen Bedürfnissen entspricht. Andernfalls müssten Vermieter ständig ihre vermieteten Objekte neu isolieren und mit neuen Heizungsanlagen versehen, was enorme Kosten verursachen würde und unwirtschaftlich wäre.
Daher erging im Fall auch eine Entscheidung zugunsten des Vermieters. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät daher allen Mietern, vor Erklärung einer Mietminderung wegen eines vermeintlichen Mietmangels, die Sachlage von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nur so lassen sich unangenehme Überraschungen wie im Fall vermeiden. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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