Bei der HSC Aufbauplan Schiff I GmbH & Co. KG handelt es sich um einen geschlossenen Dachfonds, welcher von der HSC Hanseatische Sachwert Concept GmbH initiiert wurde.
„Das Konzept der Fondsgesellschaft des „HSC Aufbauplan Schiff I“ (Dachfonds) sieht vor, kontinuierlich in ein Portfolio von HCI Schiffsbeteiligungen (Zielfonds) zu investieren, die bereits zur so genannte Tonnagesteuer optiert haben. Durch die Anlage in ein Portfolio, das zu unterschiedlichen Zeitpunkten Zielfonds erwirbt, partizipiert der Anleger an überdurchschnittlichen Renditechancen bei diversifiziertem Risiko. Es ist geplant, die Erträge des Portfolios während einer 8-jährigen Investitionsphase anzusammeln und den Anlegern in der darauf folgenden Ausschüttungsphase durch jährliche Ausschüttungen zufließen zu lassen. Durch die Tonnagebesteuerung können diese Ausschüttungen weitgehend steuerfrei vereinnahmt werden.“
Beteiligen konnten sich interessierte Anleger über eine Treuhändergesellschaft, die HCI Hanseatische Schiffstreuhand GmbH. Der Anleger zahlte dabei während der ersten 8 Jahre in 96 Monatsraten seine Einlage ein, zzgl. 3 Monatsraten Einrichtungsgebühr, welche mit der ersten Monatsrate fällig wurden. Die Dauer der Gesellschaft war auf unbestimmte Zeit ausgelegt, voraussichtlich aber bis mindestens 31.12.2023. Während der Dauer der Gesellschaft sollte eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig sein.
Das langfristige Anlagenziel des geschlossenen Dachfonds stellt ein erhebliches Risiko für den Anleger dar. Voraussichtlich bis zum 31.12.2023 ist eine Kündigung der Beteiligung nicht möglich, was im Umkehrschluss natürlich auch bedeutet, dass der Anleger so lange nicht an das eingesetzte Kapital herankommt, wenn nicht vorher die Beteiligungsgesellschaft aufgelöst wird und dabei ausreichend Mittel übrig bleiben. Zu Berücksichtigen ist hierbei auch, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für die Beteiligung an dem Fonds gibt, so dass es dem Anleger auch nicht möglich ist, die Beteiligung anderweitig einfach zu veräußern, sondern davon ausgegangen werden muss, dass ein angemessener Preis nicht erzielt werden kann.
„Hierüber müssen die beratende Bank bzw. der freie Berater oder Vermittler den Anleger ausdrücklich hinweisen!“, erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller. „Es wäre absolut verfehlt, einem Anleger, der sein Geld nur kurzfristig oder mittelfristig anlegen will, eine Beteiligung an einem solchen Fonds zu empfehlen. Ebenso muss dem Anleger klar sein, dass er auf unvorhergesehene Geldnöte nicht flexibel reagieren kann, wenn sein Kapital in einer solchen Anlage gebunden ist.“
Weiterhin ist auch zu bedenken, dass Berater und Vermittler häufig eine Provision für die Vermittlung entsprechender Beteiligungen erhalten und diese unter Umständen auch ungefragt offen legen müssen, keinesfalls dürfen sie eine falsche Höhe der Provisionen angeben. Ebenso muss auf die Möglichkeiten von Verlusten bis hin zum Totalverlust und weitere Risiken hingewiesen werden.
Sollten Sie sich an einem geschlossenen Schiffs- bzw. Dachfonds beteiligt haben und der Meinung sein, dass Sie hierbei nicht richtig beraten wurden, so steht das Team der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller Ihnen jederzeit gerne zur Seite und prüft für Sie, ob Schadensersatzansprüche gegenüber einem der Beteiligten bestehen. Hierbei können wir auf mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich des Anlegerschutzes zurückblicken.
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