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Als Tierhalter hat man seinem Tier gegenüber eine große Verantwortung. Ein Tier muss  speziell seiner Art entsprechend gehalten sowie verhaltensgerecht untergebracht sein. Für längere Zeit ins Auto gehört der Hund laut Tieranwalt Joachim Cäsar-Preller zum Beispiel nicht.
Auch das Gericht findet, dass eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht gewährleistet ist, wenn der Hund lange ins Auto gesperrt wird. Im konkreten Fall hatte ein Tierhalter seinen Hund während seiner Arbeitszeit im Auto eingesperrt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart urteilte gegen den Tierhalter (Az.: 4 K 2755/14).
Der Hundebesitzer sowie späterer Kläger sperrte seine Hündin an 4 Tagen pro Woche für jeweils 8 Stunden am Tag in seinem Auto ein, als er arbeiten war, was ihm vom Landratsamt Ludwigsburg untersagt wurde. Hiergegen wehrte sich der Hundehalter. „Aber ohne Erfolg. Seine Klage wurde abgewiesen.“, berichtet Cäsar-Preller. Bei Gericht sah man nämlich einen Verstoß gegen ein Gebot verhaltensgerechter Unterbringung. Ein Auto sei auch generell kein Platz für eine artgerechte Haltung eines Tieres. „In einem Auto ist ein Tier nicht genug gegen Hitze beziehungsweise Kälte abgesichert. Auch gibt es schlicht nicht genug Platz im Auto für einen permanenten Aufenthalt eines Tieres.“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Ein Auto ist somit nur zum Transport von Tieren zugelassen.
Es spielt auch keine Rolle, ob ein Halter versucht sich herauszureden, wenn er behauptet, sein Tier bekäme genug Auslauf sowie Beschäftigung, weil man so ein Vorbringen laut Richtern nicht überprüfen könne.
Vor Anschaffung eines Haustieres sollte man sich als zukünftiger Tierhalter also überlegen, ob man sein Tier artgerecht versorgen so
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller