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Gemäß Urteil vom 28.09.2011 des Verwaltungsgerichts Hannover ist die Wegnahme von Tieren wegen nicht artgerechter Haltung nicht zu beanstanden. Die gegen die Betreiberin des „Gnadenhofs Momo“ erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnungen, u. a. ein Hundehaltungsverbot und Wegnahme von Tieren wegen nicht artgemäßer Haltung sind rechtmäßig.
In den zugrunde liegenden Verfahren hatte sich die Klägerin mit den sieben verhandelten Verfahren gegen die zunächst erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnungen zur Gestaltung der Tierhaltung, gegen die nachfolgenden Entscheidungen über die Wegnahme aller Hunden und Frettchen sowie einiger Katzen, gegen ein ausgesprochenes Hundehaltungsverbot und detaillierte Anordnungen zur Haltung der zunächst verbliebenen Tiere, gewandt. Weitere Verfahren sind noch bei Gericht anhängig. Die auf dem Grundstück verbliebenen Katzen befinden sich in der Betreuung einer Tierschutzorganisation.
Über 200 Tiere wurden auf Gnadenhof gehalten. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Klägerin ihre Tiere – bis zu 103 Hunde, 13 Pferde, 6 Ziegen, 4 Hängebauchschweine, 4 Frettchen, 80 bis 100 Degus und mehr als 30 Katzen – artgerecht gehalten hat. Das Gericht hat dazu eine Vielzahl von Zeugen gehört, neben den kontrollierenden Amtstierärzten auch den die Einrichtung betreuenden Haustierarzt und mit der Klägerin befreundete Leiterinnen anderer Tierschutzeinrichtungen sowie die Polizeibeamten, die die Einsätze der Veterinäre begleiteten.
Die Richter sind der Ansicht, dass wegen Leid- und Schmerzzufügung das Haltungsverbot gerechtfertigt ist. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass die von der Klägerin gehaltenen Tiere nicht nur nicht ihrer Art entsprechend gehalten wurden, sondern dass ihnen darüber hinaus erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt wurden, so dass die Wegnahme der Hunde und das ausgesprochene Haltungsverbot gerechtfertigt sind. Die besonders geruchssensiblen Hunde wurde in geschlossenen verkoteten Räumen ohne intakte trockene Liegefläche in einer Atemluft gehalten, die den Veterinären und Polizeibeamten immer nur einen kurzen Aufenthalt gestattete bzw. den Einsatz von Atemschutzgeräten erforderte. Das Einkoten und Urinieren in den eigenen Lebens-, insbesondere Liegebereich belegen, dass den Hunden ausreichender Auslauf nicht gewährt wurde. Darüber hinaus wurde bei einer chronisch erkrankten Hündin die weitere Behandlung abgebrochen, so dass bei ihrer Fortnahme die Nase im Wesentlichen krankheitsbedingt weggefressen war. Ein anderer Hund musste wegen der bis auf die Knochen reichenden Leckstellen eingeschläfert werden, weil die Behandlung des aggressiven Tiers nur durch zwei Vollnarkosen täglich möglich gewesen wäre.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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