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Wenn ein Hund in einem Gemeinschaftsgarten eines Mietshauses ständig die Notdurft verrichtet, darf der Vermieter dem betreffenden Mieter bzw. Besitzer des Hundes fristlos das Mietverhältnis kündigen. So entschied das Amtsgericht Steinfurt, Aktenzeichen: 4 C 171/08.
Trotz Abmahnung hatte der Mieter seinen Hund weiter in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, der dort sein Geschäft verrichtete. Der ständige Hundekot im Garten beeinträchtigte die Mitmieter erheblich und störe den Hausfrieden nachhaltig, befanden die Richter. Da die Abmahnung keinen Erfolg hatte, durfte der Vermieter fristlos kündigen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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