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 Ein Mieter muss darauf achten, dass sein Hund nicht ständig im Gemeinschaftsgarten Gassi geht. Nach wiederholten Abmahnungen darf ihm der Vermieter andernfalls fristlos kündigen. In einem vor dem Amtsgericht Steinfurt (Aktenzeichen: 4 C 171/08) verhandelten Fall hatte der Mieter seinen Hund trotz Abmahnung weiter in den von Hausbewohnern gemeinschaftlich genutzten Garten gelassen. Der Hundekot störte die Mitmieter – und den Hausfrieden, befanden die zuständigen Richter. Da die Abmahnungen zu keiner Besserung geführt hatten, durfte der Vermieter fristlos kündigen. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden 

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