Der Bundesgerichtshof entschied, dass zur Identifizierung einer unleserlichen Unterschrift individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale genügen.
Zu dem Urteil kam es weil ein Beklagter Berufung gegen ein ihn belastendes Urteil eingelegt hatte und die Berufungsschrift abgelehnt wurde, da sich an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle überwiegend unleserliche Schriftzeichen befanden. In Vertretung eines Rechtsanwaltes wurde das Schreiben von einem Kollegen dann mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet. Mangels der Unterschrift lag für das Berufungsgericht keine ordnungsgemäße Berufung vor. Gegen die Ablehnung klagte der Beklagte und bekam vom Bundesgerichtshof recht. Die Berufungsschrift sei ordnungsgemäß unterzeichnet und somit formgerecht eingelegt worden.
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