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Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – heißt es gemeinhin. Jedoch gilt dass nicht, wenn Mitbewohner einer WG, illegal Daten herunterlädt über einen gemeinsamen Internetanschluss. Ein Hauptmieter wurde deshalb von einem Gericht freigesprochen. 
Aus einem Urteil des Landgerichts Köln geht hervor, dass ein Hauptmieter in einer Wohngemeinschaft nicht kontrollieren muss, ob seine Mitbewohner über den gemeinsamen Internetanschluss illegal Dateien herunterladen. Liegen konkrete Verdachte vor, gibt es sogenannte Prüf- und Kontrollpflichten. Zudem darf man bei einer Wohngemeinschaft nicht davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber mehr über das Internet weiß, als seine Mitbewohner. Deswegen muss der Inhaber seine Mitbewohner nicht über die Risiken der illegalen Downloads belehren, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Ein Fall:
Eine vierköpfige WG aus Potsdam wurde verklagt von dem Rechtsinhaber der heruntergeladenen Dateien. Die Klage wurde abgewiesen. Jedoch ist diese Entscheidung nicht der Freifahrtsschein für Raubzüge im Netz. Denn der Hauptmieter muss noch immer nachweisen, dass er Musik oder Filmen nicht selbst heruntergeladen hat. 
In dem Fall, war das kein Problem. Denn der Beklagte war zum fraglichen Zeitpunkt in einer anderen Stadt. Daher entschied das Gericht, dass die sogenannte Vermutung der Täterschaft für den Anschlussinhaber nicht gelte. Die Klägerpartei kann gegen das Urteil Berufung einlegen. 
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