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Bei einem Raub im Urlaub haftet die Hausratversicherung. Sie muss einen Schaden durch einen Raubüberfall im Ausland zahlen. Auch wenn sich der Raub im Straßenverkehr ereignet hat, gilt das. So entschied es das Landgericht Ulm, Aktenzeichen: 1 S 129/09.
In dem vor dem Landgericht zu verhandelnden Fall war der Kläger mit einem Leihwagen in Sizilien unterwegs gewesen. In einer engen Seitengasse stoppte ein vor ihm fahrendes Moped plötzlich, so dass der Kläger anhalten musste. Daraufhin sprang der Sozius ab, öffnete die Autotür des völlig überraschten Urlaubers und nahm zwei Ledertaschen mit.
Der Kläger verlangte von seiner Versicherung die Regulierung des Schadens, und das Landgericht gab ihm Recht. Knapp 2.700 Euro sprach es dem Kläger zu. Das Gericht war – anders als die Versicherung – der Auffassung, das Vorgehen der Täter erfülle strafrechtlich den Tatbestand des Raubes. Und damit liegt ein Versicherungsfall für die Hausratversicherung vor.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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