Ein Vermieter kann seinem Mieter nicht einfach Kündigen, auch wenn dieser einen Teil der Wohnung als Arbeitsplatz nutzt. Im Zweifel gilt in einem solchen Fall das Wohnraummietrecht, darüber informiert der Fach- und Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Der Mieter hat sobald er das Wohnraummietrecht beansprucht vollen Kündigungsschutz. Das gilt, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes, auch für Berufstätige, die ihren gesamten Lebensunterhalt in der Wohnung verdienen, wie z.B. Freiberufler.
Einem Mieter wurde es laut Mietvertrag gestatten im Erdgeschoss des Miethauses eine Praxis einzurichten. Sechs Jahre nachMietvertragsabschluss kündigte der Vermieter dem Praxisinhaber ohne eine Erklärung. Im Falle eines Gewerbemietvertrages wäre der Vermieter im Recht. Die Richter des Bundesgerichtshofes urteilten jedoch zugunsten des Betroffenen und wiesen die Kündigung ab. Aufgrund der Tatsache, dass das Mietverhältnis nicht ausschließlich auf der Grundlage der gewerblichen Nutzung vereinbart wurde gelte das Wohnraummietrecht. Darüber hinaus sei der Vertrag nicht befristet und die Miete nicht getrennt für Wohnraum und Praxis gezahlt worden. Diese Faktoren seien jedoch in einem Gewerbemietverhältnis üblich. Weiterhin zahle der Vermieter keine Umsatzsteuer. Auch aus diesem Grund könne das Gewerbemietverhältnis hier nicht angewandt werden, fasst Cäsar-Preller die Urteilsgründe zusammen.
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