Bei der IMF Internationale Medien & Film GmbH & Co. 3. Produktions KG handelt es sich um einen geschlossenen Medienfonds der DCM Deinböck Capital Management AG. Seit Anfang 2001 konnten Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an dem Fonds beteiligen und diese Beteiligung später auch in Direktbeteiligung umwandeln. Der Fonds wurde am 31.12.2003 platziert. Eine ordentliche Kündigung war laut Gesellschaftsvertrag erstmals zum 31.12.2008 möglich.
„Bei einem Filmfonds handelt es sich um eine hoch spekulative Anlage.“, so der Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. „Die wenigsten Anleger können die bestehenden Risiken eines solchen Fonds überschauen und lassen sich lieber von der Vorstellung blenden, an dem nächsten Blockbuster mitzuverdienen.“
Genau hier liegt jedoch das Problem eines Medienfonds. Die Anleger haben von der Funktion und den Risiken der Filmbranche keine Ahnung und die meisten Filme stehen zum Zeitpunkt der Zeichnung der Fondsanteile noch gar nicht fest. Die Anleger investieren praktisch blind und müssen dabei einfach hoffen, dass etwas gutes dabei raus kommt.
Eine garantierte Mindestzahlung von 60 % des Produktionsbudgets lockte viele Anleger, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass durch Steuervorteile ab einem Steuersatz von 40 % theoretisch eine 100%ige Sicherheit für das eingezahlte Kapital besteht. Dies zusammen mit hohen Renditen erschien wie eine Traumanlage ohne Risiken.
„Was vielen Anleger nicht gesagt wurde, war die Tatsache, dass die Garantie nur für die Fremdfinanzierung galt und keineswegs für das Eigenkapital.“, erklärt der Gründer der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller weiter. „Von einer sicheren Anlage kann daher auch keineswegs die Rede sein, vielmehr handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, bei der sogar ein sehr wahrscheinliches Verlustrisiko besteht, das sogar bis zum Totalverlust geht.“
So kam es dann auch, dass bereits im Jahr 2005 nur noch 2 % Rendite ausgeschüttet wurden und die Ausschüttungen im Folgejahr komplett eingestellt wurden. Sicherheit sieht anders aus.
Aus der Tatsache, dass eine ordentliche Kündigung erst zum 31.12.2008 möglich war, ergibt sich um Umkehrschluss, dass der Anleger so lange nicht an das eingesetzte Kapital herankommt, wenn nicht vorher die Beteiligungsgesellschaft aufgelöst wird und dabei ausreichend Mittel übrig bleiben. Zu Berücksichtigen ist hierbei auch, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für die Beteiligung an dem Fonds gibt, so dass es dem Anleger auch nicht möglich ist, die Beteiligung anderweitig einfach zu veräußern, sondern davon ausgegangen werden muss, dass ein angemessener Preis nicht erzielt werden kann.
„Der Fonds eignete sich weder für Anleger die kein größeres Risiko eingehen wollten und etwa eine Anlage für ihre Altersvorsorge tätigen wollten, noch für Anleger, die Wert darauf gelegt haben, jederzeit an ihr Kapital wieder heranzukommen.“, zieht der Spezialist für Anlegerschutz sein Fazit. „Zusätzlich sollten geschädigte Anleger prüfen, ob weitere Beratungspflichten verletzt wurden, insbesondere ob der ihnen überreichte Prospekt fehlerhaft ist.“
Sollten Sie zu den geschädigten Anlegern zählen, können Sie sich jederzeit an das Team der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller wenden, um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. Mit über 15 Jahren Erfahrung in Sachen Anlegerschutz stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.
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