Das Haus ist verkauft. Verkäufer eines Altbaus können jedoch noch nach dem Erhalt des Kaufpreises unangenehm überrascht werden, wenn etwa eine nachträgliche Mängelbeseitigung gefordert wird.
Deswegen sollte die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen werden, wenn eine Immobilie verkauft wird, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Der Verkäufer schützt sich mit dem Ausschluss dieser Gewährleistung vor den Sanierungskosten zur Beseitigung von später erkannten Mängeln.
Denn nach einem Urteilt des Bundesgerichtshof muss der Verkäufer einer gebrauchten Immobilien grundsätzlich die Kosten der Sanierung in voller Höhe zahlen – es sei denn, diese sind unverhältnismäßig.
Die Grenzen hierbei sind, wenn die Kosten mehr als doppelt so hoch sind, wie die Wertminderung der Immobilie aufgrund des Mangels, oder wenn die Reparatur mehr kostet als das Haus im mangelfreien Zustand wert wäre. Am besten sollte daher der Verkäufer alle sogenannten offenbarungspflichtigen Mängel dem Interessenten nennen, am besten schriftlich. Zudem muss der Verkäufer Fragen des potenziellen Käufers nach Schäden oder Umbauten richtig und vollständig beantworten. Seine Gewährleistungsrechte entfallen dann, wenn ihm diese Mängel bekannt sind.
Hausverkäufer haben nach der Übergabe drei Jahre lang die Möglichkeit, Mängel zu reklamieren. Bei einem Hausbau läuft die Gewährleistungsfrist fünf Jahre lang.
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