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Immer mehr Gewerbetreibende nutzen soziale Netzwerke wie Facebook auch für die Öffentlichkeitsarbeit und die Verbreitung von Werbung.  Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun klargestellt, dass hier dieselbe Impressumpflicht wie beim Betrieb einer normalen Website.
„Die Entscheidung wird sicher viele Gewerbetreibende dazu veranlassen, ihre Internetpräsenz zu überprüfen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. Denn es hängt daran viel: Die Impressumpflicht ist eine so genannte wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregel. Verstößt man gegen eine solche Regel, kann man von einem Marktmitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Dies wird dann regelmäßig teuer und kann auch der Reputation eines Unternehmens schaden.
Im Urteil wurde insbesondere ausgeführt, dass es nicht genügt, ein Impressum unter dem Feld „Info“ vorzuhalten. Dies wurde dadurch begründet, dass sich auf Websiten  der Link „Impressum“ im Netzverkehr bereits so etabliert hat, dass ein durchschnittlicher Facebook-User nicht davon ausgeht, das Impressum unter dem „Info“-Button finden zu können. Um der Impressumpflicht zu genügen, muss also dem Seitenbesucher ausdrücklich der Weg zu einem Impressum der Website über einen Weblink dargestellt werden.
Es gilt nun abzuwarten, ob die Gewerbetreibenden nun mit einem Achselzucken ihre Facebook-Auftritte anpassen, oder ob durch die Entscheidung eine neue „Abmahn-Welle“ losgetreten wird.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.8.2013, Az. I-20 U 75/13
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