Normalerweise ist es Sache der Auszubildenden, wie sie sich kleiden und ob sie Piercings oder Tattoos tragen möchten. Allerdings gibt es Gründe dafür, dass der Arbeitgeber in Einzelfällen ein Verbot für den Körperschmuck aussprechen darf. Darauf weist Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin. Dieser Fall tritt ein, wenn der Auszubildende in einer sehr konservativen Branche arbeitet und der getragene Körperschmuck negativ aufgefasst oder im schlimmsten Falle sogar eine Gefahr für Dritte sein könnte. Dies kann z.B. in medizinischen Berufen der Fall sein, wenn hygienische Gründe gegen den Körperschmuck sprechen. Das Verbieten des Körperschmucks muss jedoch plausibel begründet werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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