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Wer beim zu schnellen fahren erwischt wird ist um eine Ausrede meist nicht verlegen. Meist war das rasen notwendig um einen wichtigen Termin zu erreichen. 
Diese Ausreden haben eine Sache gemeinsam, sie schützen nicht vor Strafe, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller weiß.
Denn einer Strafe wegen überhöhter Geschwindigkeit zu entrinnen bedarf es zumindest einer „notstandsähnlichen Situation“. 
Wann eine solche Situation vorliegt kann pauschal nicht beantwortet werden, sondern ist stets Einzelfallabhängig, erläutert Cäsar-Preller weiter. Insbesondere wenn Leib und Leben in Gefahr ist, wird eine Geschwindigkeitsübertretung in der Regel zulässig sein. Je geringer die bestehende Gefahr objektiv ist, desto weniger ist von einer Notstandsituation auszugehen.
So mag es durchaus verständlich sein, wenn ein Taxifahrer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h überschreitet um zu verhindern, dass ein betrunkener Fahrgast sich im Fahrzeug erbricht. Die zuständige Behörde verhängte hierfür jedoch eine Strafe von 440 € und ein zweimonatiges Fahrverbot.
Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht hatte jedoch Verständnis für den Fahrer und hob beides auf. 
Es ging davon aus, dass es sich um einen Notfall gehandelt hat, schließlich habe der Taxifahrer die Sicherheit seiner Fahrgäste und die Sauberkeit seines Autos im Blick gehabt, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidung des Amtsgerichtes.
Das Oberlandesgericht sah dies jedoch völlig anders uns hob den Freispruch auf. Die Richter waren der Ansicht, dass der Taxifahrer nicht davon ausgehen konnte, durch die Geschwindigkeitsübertretung das erbrechen zu verhindern. Weiter wäre dem Taxifahrer das Risiko durchaus bewusst gewesen als er die betrunkenen Fahrgäste mitgenommen hätte.
Ihm wäre es in Wahrheit eben auch nicht um die Sicherheit der Fahrgäste gegangen, sondern nur um die Sauberkeit des Fahrzeuginnenraums. Dieses Interesse hätte er auch dadurch schützen können, wenn er, wie in Flugzeugen üblich, Brechtüten mitgeführt hätte.
In einer solchen Situation ist vom Gericht das Interesse der Allgemeinheit auf Einhaltung der Verkehrsregeln und Sicherheit im Straßenverkehr gegen das Interesse des Taxifahrers an einem sauberen Innenraum abzuwägen, erläutert Cäsar-Preller. Darüber hinaus ist die freiwillige Mitnahme von Betrunkenen durch den Taxifahrer zu berücksichtigen. 
Ähnlich entschied schon das Amtsgericht Lüdinghausen, welches bei einer akuten Durchfallerkrankung ebenfalls nicht von einer gerechtfertigten Geschwindigkeitsübertretung ausging und das Interesse der Allgemeinheit auf Einhaltung der Verkehrsregeln und Sicherheit im Straßenverkehr höher gewichtete als das Interesse des Fahrers rechtzeitig eine Toilette zu erreichen. 
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