Manche lieben einen naturbelassenen Garten mit Wildpflanzen, andere bevorzugen einen geordneten Zen-Garten oder einen schönen englischen Rasen. Zwar kann jeder grundsätzlich seinen Garten nach seinem ganz persönlichen Geschmack gestalten, aber man muss sich dabei an vorgegebene Pflanzabstände halten. Hierdurch soll vermieden werden, dass Pflanzen oder Bäume über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus wachsen und plötzlich der Freund des englischen Rasens Fallobst von Nachbars Apfelbaum in seinem Garten findet.
Ganz so einfach ist das aber nicht, denn Bäume und Pflanzen halten sich nun einmal nicht an Grundstücksgrenzen und machen sich mit Zweigen und Wurzeln auch im Nachbargarten breit. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen (Aktenzeichen: 110 C 140/10) sagt hierzu, dass vom Gartenbesitzer verlangt werden kann, seinen Walnußbaum zurückzuschneiden, um den starken Laubfall zu verringern und die Verstopfung der Regenrinne des Nachbarn zu verhindern. In einem Fall, in dem es um den Rückschnitt von Blaufichten ging, urteilte das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 27 O 239/09) ähnlich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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