Mieterhöhungen sind grundsätzlich mit Modernisierungsarbeiten oder der ortsüblichen Miete zu begründen und können teils erhebliche Aufschläge bedeuten.
Dies führt zu erheblichen Aufwand und Rechtsunsicherheit seitens des Vermieters.
Auf Seiten des Mieters besteht stets das Risiko erheblicher Mietpreissteigerungen.
Beide Probleme können durch eine sogenannte Indexmiete geregelt werden, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller erläutert.
Bei der Indexmiete wird die künftige Miete an die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, also an die Inflation, gekoppelt.
Dies ermöglicht eine jährliche Anpassung der Miete an den aktuellen Inflationsindex des Statistischen Bundesamtes. Für diese Anpassung ist weder die Zustimmung des Mieters noch eine akribische Begründung nötig und gilt ab dem übernächsten Monat nach der Erklärung über die Anpassung.
Als Begründung genügt es den Index zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. zum Zeitpunkt der letzten Mieterhöhung und den aktuellen Index anzugeben. Die prozentuale Differenz ist dann die Mieterhöhung, erläutert Cäsar-Preller.
Andere Möglichkeiten zur Erhöhung der Miete sind mit der Vereinbarung über die Indexmiete nicht mehr möglich, wie Cäsar-Preller erklärt.
Dies bedeutet, der Mieter ist weitestgehend vor erheblichen Mietpreissteigerungen geschützt. Insbesondere Mietpreiserhöhungen auf ein ortsübliches Niveau sind genauso ausgeschlossen wie Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen.
Ein Indexmietvertrag führt zur langfristigen Planbarkeit des Mietzinses auf beiden Seiten, stellt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller abschließend fest.
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