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Eine Installation von Rauchmeldern in muss nicht mehrheitlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden. Auch muss die Installation nicht gemeinschaftlich durchgeführt werden. So entschied das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Aktenzeichen: 740 C 31/10. 
In den verhandelten Fall wurde auf einer Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, Rauchmeldergeräte auf Kosten der Gemeinschaft zu installieren und diese vom Hausmeister jährlich warten zu lassen. Die Kläger hielten diesen Beschluss für nichtig und bekamen Recht. Der von der Mehrheit getroffene Beschluss war nichtig, weil die getroffene Regelung gar nicht hätte von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden dürfen. Der Beschluss hat nämlich nicht die Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum zum Gegenstand. Der Zweck von Rauchmeldern liegt nicht darin, Eigentum zu schützen, sondern nur darin, anwesende Personen zur Flucht zu bewegen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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