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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2011 (Aktenzeichen VI ZR 111/10), bedarf es eines „deutlichen Inlandsbezugs“, damit deutsche Gerichte für Klagen gegen Veröffentlichungen im Internet zuständig sind. 
Ein russischer Geschäftsmann mit Wohnsitz in Deutschland wehrte sich gegen die Veröffentlichung einer ehemaligen Moskauer Klassenkameradin, die nun in den Vereinigten Staaten lebt. Bei einem Klassentreffen trafen sich beide in der Wohnung des Geschäftsmanns, die sich in Moskau befindet. Über ein Internetportal, das von dem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird, veröffentlichte die Beklagte von Amerika aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift gefassten Bericht. In diesem wird auf den Kläger Bezug genommen und sein äußeres Erscheinungsbild sowie seine Lebensumstände thematisiert. Daraufhin forderte der Kläger, einige der aufgeführten Äußerungen zu unterlassen. Außerdem verlangte er Entschädigung und Auskunft über den Zeitraum und die Internetadressen, über welche die Äußerungen abrufbar waren. 
In zwei Vorinstanzen wurde die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Durch den Bundesgerichtshof wurde nun bestätigt, dass deutsche Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig seien, „wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen … nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann“. Im zugrunde liegenden Fall sei dies nicht gegeben. In der in kyrillischer Schrift gefassten Reisebeschreibung wird ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland beschrieben. Mit Ausnahme des Klägers habe keiner der betroffenen Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. „Alleindadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten“, so urteilten die Karlsruher Richter. Die Tatsache, dass sich der Server in Deutschland befindet, führe nicht die Zuständigkeit deutscher Gerichte mit sich. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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