Ein Internetanbieter darf im Kleingedruckten nicht eine Vertragsänderung für wirksam erklären, wenn ein Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist einen Widerspruch erklärt. Allerdings ist beiBanken eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchaus üblich.
Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte in einem zu verhandelnden Fall, dass das Verhältnis eines Kunden zu seiner Bank jedoch nicht mit dem zu einem Internetanbieter zu vergleichen ist (Aktenzeichen: 2 U 1388/09).
Das Gericht erklärte unter anderem eine Klausel in einem sogenannten Webhosting-Vertrag für unwirksam. Darin hieß es, dass der Internetanbieter den Vertrag einseitig ändern kann, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Die Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligungder Kunden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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