Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung die Haftungsrisiken von Eltern klarer gestellt, deren Kinder das Internet nutzen. „Bei einem normal entwickelten 13jährigen Kind genügen die Eltern ihrer Sorgfalt, wenn sie dem Kind die rechtswidrige Nutzung von Internettauschbörsen untersagen, und das Kind regelmäßig altersadäquat Verbote der Eltern befolgt“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ so nicht zutreffend ist. Vielmehr haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, § 1664 BGB. Verursacht das Kind also einen Schaden, haben die Eltern diesen nur zu ersetzen, wenn sie diese ihre eigenübliche Sorgfalt verletzt haben.
Fraglich ist also nun, inwieweit Eltern ihre Kinder beaufsichtigen müssen, wenn diese das Internet nutzen, und ob sie dafür haften, wenn Kinder illegale Downloads tätigen oder verbotene Tauschbörsen nutzen. Zunächst einmal genügt laut dem BGH-Urteil ein einfaches Verbotan das Kind zu erteilen, jedenfalls dann, wenn es ein gewisses Alter erreicht hat- ständig kontrollieren müssen die Eltern nicht. Erst wenn sie davon Kenntnis haben oder haben müssen, dass sich das Kind nicht an das Verbot hält, müssen sie das vom Kind genutzte Gerät kontrollieren und auch gegebenenfalls durch die Sperrung von Administratorrechten die Installation von illegalen Programmen durch das Kind verhindern.
Die Entscheidung sollte insoweit für etwas mehr Rechtsklarheit gesorgt haben und ist daher zu begrüßen.
BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
Neueste Kommentare