Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Werben mit herabgesetzten Preisen Händlern untersagt ist, wenn nicht klar ist, wann der Normalpreis verlangt wird. Sind die Einführungspreise herabgesetzt, muss gekennzeichnet sein, wie lange diese gelten und ab wann sie durch die durchgestrichenen höheren Preise ersetzt werden. Derartige Werbung, bei der jegliche Erläuterung fehlt, ist verboten, da sie irreführend ist. Wird mit einem durchgestrichenen Preis geworben, muss kenntlich gemacht werden, worauf sich dieser Preis bezieht.
So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe, Aktenzeichen: I ZR 81/09, resultierend aus einem Streitfall zweier Teppichhändler. In einem Prospekt warb der Beklagte für seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, denen wesentlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstanden. Der klagende Mitwettbewerber hielt dies für irreführend und sah darin einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Das Urteil des BGH bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung und befindet derartige Werbung für unzulässig.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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