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Das Finanzgericht in Baden- Württemberg entschied, dass es kein Kindergeld für den Besuch eines islamischen Mädchenkollegs gibt.
Geklagt hatte eine Mutter, die ihre Tochter nach Vollendung ihres 18. Lebensjahr über einen Zeitraum von zwei Jahren auf eine private islamische Mädchenschule schicken wollte. Bei der Schule handelte es sich um eine private Internatsschule, deren Schwerpunkt in der Vermittlung der Grundlagen des islamischen Glaubens lag. Statt die Mädchen auf das Berufsleben vorzubereiten sorgte die Schule dafür ihnen ihre Kultur und ihre Religion näher zu bringen und ihnen ein selbstbewusstes Auftreten in der Gesellschaft zu ermöglichen. Da es sich bei dem der Tochter erteilten Unterricht nicht um eine strukturierte Wissensvermittlung handele, die als Grundlage für eine spätere Berufsausbildung dienen könne, wies das Finanzgericht die Klage ab.
Geklagt hatte eine Mutter, die ihre Tochter nach Vollendung ihres 18. Lebensjahr über einen Zeitraum von zwei Jahren auf eine private islamische Mädchenschule schicken wollte. Bei der Schule handelte es sich um eine private Internatsschule, deren Schwerpunkt in der Vermittlung der Grundlagen des islamischen Glaubens lag. Statt die Mädchen auf das Berufsleben vorzubereiten sorgte die Schule dafür ihnen ihre Kultur und ihre Religion näher zu bringen und ihnen ein selbstbewusstes Auftreten in der Gesellschaft zu ermöglichen. Da es sich bei dem der Tochter erteilten Unterricht nicht um eine strukturierte Wissensvermittlung handele, die als Grundlage für eine spätere Berufsausbildung dienen könne, wies das Finanzgericht die Klage ab.
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