So beindruckend das Bürogebäude „The Gherkin“ ist, so enttäuschend verlief für die rund 9000 Anleger die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 14. Nachdem die Gläubiger inzwischen beschlossen haben, das Gebäude unter Zwangsverwaltung zu stellen, müssen die Anleger auch mit dem Totalverlust ihres Geldes rechnen.
„Als Prestigeobjekt oder sichere Kapitalanlage sei ihnen die Beteiligung an dem IVG EuroSelect 14 empfohlen worden, berichten uns Mandanten immer wieder. Tatsächlich sind Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aber immer Risiken ausgesetzt – bis hin zum Totalverlust. Von sicher kann also keinesfalls die Rede sein. Prestige hin oder her“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Dar IVG EuroSelect 14 hatte gleich unter mehreren Problemen zu leiden. Seit der Finanzkrise 2008 hat sich die Situation auf dem Immobilienmarkt deutlich verschlechtert. Sinkende Mieteinnahmen oder sogar Leerstände mussten verkraftet werden. Schwer wog auch ein Kredit in Schweizer Franken in Verbindung mit Wechselkursschwankungen. Das führte schließlich zur Verletzung der „Loan-to-value-Klausel“, der zulässigen Beleihungsgrenze, und zur Aussetzung der Ausschüttungen.
Betroffenen Anlegern, die die weitere Entwicklung nicht weiter tatenlos abwarten möchten, empfiehlt Cäsar-Preller, Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. „Mit den Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds wurden unternehmerische Beteiligungen erworben, die auch dem Risiko des Totalverlusts ausgesetzt sind. Daher sind sie zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge denkbar ungeeignet. Dennoch wurden geschlossene Immobilienfonds oft mit dem Argument der Altersvorsorge beworben. Das ist jedoch eine klassische Falschberatung“, so Cäsar-Preller.
Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Beim IVG Euroselect 14 gehören z.B. schwankende Mieteinnahmen, Wechselkursschwankungen oder die Loan-to-value-Klausel dazu. Ebenso hätten die Banken Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, offenlegen müssen. „Wurden diese Provisionen verschwiegen oder nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt Cäsar-Preller.
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