„The Gherkin“ (Die Gurke) gehört zu den imposantesten Gebäuden der Londoner Skyline. Doch nun haben es die Gläubiger unter Zwangsverwaltung stellen lassen, wie u.a. das Handelsblatt, Die Welt und die F.A.Z. berichten. Die inzwischen insolvente IVG Immobiliengesellschaft hatte das Gebäude noch vor der Finanzkrise für etwa 720 Millionen Euro gekauft. Rund 9000 Anleger haben sich über den geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 an dem Bürokomplex beteiligt.
Auch wenn das Hochhaus ein absolutes Vorzeigeobjekt und gut vermietet ist, entwickelte es sich für die Anleger tatsächlich zu einer „Gurke“. Die Ausschüttungen konnten die Erwartungen nicht erfüllen und schon länger gibt es wirtschaftliche Schwierigkeiten. Diese sind u.a. auf Währungsschwankungen zurückzuführen. Ein Kredit war in Schweizer Franken aufgenommen worden. Der Kurs des Schweizer Franken ist in den vergangenen Jahren im Vergleich zum britischen Pfund explodiert, so dass dadurch die Obergrenze für die Beleihungsquote des Gebäudes verletzt wurde.
Medien berichten, dass ein Verkauf des Büroturms nicht auszuschließen ist, um aus dem Erlös die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. „Für die Anleger des IVG EuroSelect 14 könnte das enorme finanzielle Verluste bedeuten“, befürchtet Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Daher rät er den Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.
Der Jurist sieht gute Ansatzpunkte, um Schadensersatz geltend zu machen: „Immobilien galten lange Zeit als sichere Altersvorsorge und wurden auch als solche beworben. Tatsächlich wurden mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen erworben. Dazu gehören naturgemäß auch Risiken bis hin zum Totalverlust. Eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko kann aber nicht als sichere Altersvorsorge geeignet sein. Insofern liegt in solchen Fällen eindeutig eine fehlerhafte Anlageberatung vor.“
Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Neben dem Totalverlust-Risiko gehören dazu beispielsweise auch Währungsschwankungen oder Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt. „Darüber hinaus hätten die Banken auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben“, aufklären müssen. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kickbacks ist eindeutig und anlegerfreundlich“, erklärt Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger geschlossener Immobilienfonds.
Neueste Kommentare