Schon alleine die fehlende Mitgliedschaft in der Kirche erlaubt dieser die Ablehnung eines Bewerbers.
Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
In einem nunmehr verhandelten Fall, verlangte eine wegen ihrer Konfessionslosigkeit abgelehnte Bewerberin auf eine kirchliche Referentenstelle eine Entschädigung nach dem AGG.
Diese wurde ihr nunmehr verwehrt, da das Gericht von einer zulässigen Diskriminierung ausgegangen ist.
Die Kirchen dürfen ihre inneren Angelegenheiten selbst regeln und daher auch verlangen, dass die Mitarbeiter mit der Stelle und dem kirchlichen Auftrag identifizieren, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Urteil. Zwecks dieser Identifikation nach außen dürfen die Kirchen die Mitgliedschaft verlangen und daher nicht Mitglieder aus diesem Grund ablehnen.
Dieses grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen wird auch nicht durch europarechtliche Regelungen abbedungen.
Vielmehr akzeptiere die EU den Status, welchen die Kirchen in den unterschiedlichen Mitgliedsländern einnehmen.
Das erstinstanzliche Gericht sah dies anders und sprach der Bewerberin die Entschädigung zu. Aufgrund der Bedeutung der Sache wird nunmehr wohl das Bundesarbeitsgericht entscheiden müssen.
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