Wer Hartz 4 bezieht hat regelmäßig Anspruch darauf, dass das Jobcenter die Zahlungen für Miete und Heizung übernimmt, jedoch nur dann, wenn der Bezieher die Nutzung der Wohnung auch nachweisen kann. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
In einer nunmehr veröffentlichen Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hatte das zuständige Jobcenter erhebliche Zweifel daran, ob der Hartz 4 Empfänger tatsächlich die Wohnung nutzte. Um dies zu kontrollieren wollte das Jobcenter einen Hausbesuch durchführen, was jedoch der Hartz 4 Bezieher verweigerte, da dieser keine fremden Leute in seiner Wohnung wollte, stattdessen reichte er Fotos seiner Unterkunft ein.
Der Kontrollbesuch ist zwar nicht mittels Zwang durchsetzbar, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidung, aber wer sich dem Besuch verweigert muss von sich aus den Beweis der Nutzung der Wohnung antreten.
Da dies dem Hartz 4 Empfänger nach der Überzeugung des Gerichtes, auch durch die Bilder, nicht gelang, war das Jobcenter berechtigt die Zahlung für Miete und Heizung zu streichen, erklärt Cäsar-Preller die Urteilsgründe.
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