Schüler, welche Hartz-IV-Leistungen erhalten, bekommen meist zusätzlich zu Regelleistungen auch eine Erstattung von Kosten für Klassenfahrten. „Sie haben aber keinen Anspruch auf Anschaffung und Bezahlung einer kompletten Skiausrüstung für eine Skireise.“, so RechtsanwaltChristof Bernhardt von der Anwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
So hat das Sozialgericht Berlin kürzlich geurteilt (Az.: S 191 AS 115/15 ER). Im zugrundeliegenden Fall wollte ein 14-jähriger Schüler, der zusammen mit seinen Eltern und fünf Geschwistern Hartz-IV-Leistungen erhält, an einer Klassenfahrt teilnehmen. Für die für Mitte Januar 2015 vorgesehene Klassenfahrt beantragte er Erstattung von Kosten für die Teilnahme an der Klassenfahrt, welche ihm auch in Höhe von 540,00 € vom Jobcenter bewilligt wurde. Auch war der Schüler der Ansicht, er bräuchte noch eine neue Skiausrüstung und beantragte beim Jobcenter Erstattung von Kosten für eine Neuanschaffung von einem Skianzug, zwei Sets Skiunterwäsche, Skihandschuhe, Skihelm sowie einer Skibrille. „Nachdem keine Entscheidung vom Jobcenter erging, beantragte der Schüler 3 Tage vor der Klassenfahrt im Januar 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um dem Jobcenter eine Pflicht zur Zahlung von Kosten für die Skiausrüstung auferlegen zu lassen.“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt den weiteren Fortgang des Sachverhaltes. Das Sozialgericht Berlin wies den gestellten Antrag aber zurück.
Die Richter waren der Meinung, dass Unterwäsche sowie Handschuhe aus den gezahlten Regelleistungen finanziert werden müssten. Falls nötig, müsste man das Geld eben ansparen. Der Regelbedarf erfasse zwar nicht Helm, Anzug sowie Skibrille, weitere Zusatzzahlungen müssten aber vom Jobcenter nicht getätigt werden. Es sei auch offen, ob neben einem Helm die weiteren Ausrüstungsteile überhaupt nötig seien. „Das Gericht war auch der Auffassung, dass der Antragsteller auch gebrauchte Sachen, beispielsweise über eBay Kleinanzeigen, hätte kaufen können. Solche gebrauchten Artikel würden nur einen Teil von Neuware kosten. Auch könne ein Helm sicherlich auch vor Ort beim Betreiber der Skipiste ausgeliehen werden.“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt das Berliner Urteil weiter.
Aus vorgenannten Gründen erließ das Sozialgericht Berlin auch keinen Eilbeschluss. Es bleibt abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren geurteilt werden wird.
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