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Kalte Wohnung: 18 Grad ist Minimum
Die Heizungsanlage in einem Mietshaus muss so eingestellt sein, dass sie auch nachts für mindestens 18 Grad Wärme in der Wohnung sorgt. 18 Grad dürfen also nicht unterschritten werden. Es muss grundsätzlich in der Wohnung eine Wärme von 20 bis 22 Grad erreicht werden können. Wenn ältere Menschen im Haus leben, ist es sinnvoll, dass es noch wärmer wird. 
 Bringt die Heizungsanlage diese Vorgaben nicht oder fällt gar aus, sollten die Mieter den Vermieter oder die Hausverwaltung sofort telefonisch informieren. Der Vermieter muss dann dafür sorgen, dass die Heizungsanlage wieder anspringt. Sollte dies etwas dauern, dürfen die Mieter die Miete kürzen. Hierbei bemisst sich die Höhe der Mietminderung danach, wie kalt es draußen ist. Wenn in der Wohnung nur noch 15 Grad gemessen werden, dürfen die Mieter die Zahlungen je nach Wetterlage um 50 bis 70 Prozent kürzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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