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Die Rechtsprechung über Streitigkeiten über sogenannte „Kampfhunde“-Rassen füllt mittlerweile Bücher. Und auch in mietrechtlichen Angelegenheiten müssen sich die Richter mit diesen Hunden beschäftigen. Meistens haben Halter der allgemein als „Kampfhunde“ bezeichneten Hunderassen vor Gericht gegen ihren Vermieter keine Chance.
Allerdings wurde in einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 2336/01-13) die Klage des Vermieters auf Abschaffung eines Pitbull abgewiesen. Das Tier war nie auffällig gewesen und hatte einen überaus positiv formulierten Wesenstest abgelegt. Das Gericht war der Auffassung, der Halter eines solchen Hundes sei dem Halter jeden anderen Hundes gleichzustellen. Da im übrigen der Hund auch nie auffällig geworden war – jedenfalls hatte der Vermieter nichts Derartiges behauptet -, wies das Gericht die Klage ab und wies ausdrücklich drauf hin, dass man dem Bedrohungsgefühl auch durch mildere Mittel, z. B. einen Maulkorb- oder Leinenzwang innerhalb der Wohnanlage, hätte begegnen können. Der Hundehalter hatte dies auch ausdrücklich angeboten, was im Hinblick auf die oft strenge Rechtsprechung zu diesem Thema auch sinnvoll war.
Ein Vergleich in diesem Rechtsstreit scheiterte im Übrigen an der Vermieterseite.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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