Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) entschieden, dass die vermittelnden Banken die Anleger über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen. „Endlich hat der BGH damit für Klarheit gesorgt und anlegerfreundlich entschieden. Bisher hatten die Gerichte unterschiedliche Auffassungen zur Beratungspflicht der Banken bei offenen Immobilienfonds“, begrüßt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die BGH-Entscheidung lässt sich auch auf den offenen Immobilienfonds KanAm Grundinvest anwenden. Auch hier sind Anleger von der Schließung und der späteren Abwicklung des Fonds betroffen. „Unserer Erfahrung nach wurden sie in vielen Fällen nicht über das Schließungsrisiko ausgeklärt, sondern wurden von dem Bankberater in dem Glauben gelassen, dass sie in eine sichere Kapitalanlage investieren. Die Zeche mussten hinterher oft genug die Anleger in Form von erheblichen finanziellen Verlusten zahlen. Dem hat der BGH jetzt aber einen Riegel vorgeschoben und die Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie nicht ordnungsgemäß beraten wurden“, so Cäsar-Preller.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit die Anteilsrücknahme auszusetzen, ein stetes Risiko für die Anleger bedeute, da sie während der Schließungsphase nicht an ihr Geld kommen. Daher müsste die Anleger auch über das Schließungsrisiko aufgeklärt werden. Ob die Schließung des Fonds absehbar war, spiele für die Beratungspflicht der Bank keine Rolle. Das Urteil lässt sich auf Verträge, die schon vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden, anwenden.
„Die Chancen vieler Anleger Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen“, so Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger offener Immobilienfonds.
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