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Es gibt Fälle, in welchen auch ein WEG-Verwalter Beschlüsse anfechten kann, auch wenn es sich hier eher um Ausnahmen handelt. In der Rechtsprechung und Literatur gilt als vorherrschende Meinung, dass dem Verwalter gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung, welcher nicht die Rechtsstellung des Verwalters selbst berührt, kein eigenes Anfechtungsrecht zusteht (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.03.2009, Az. 14 S 8312/08). Allerdings hat das vorbenannte Landgericht die Revision zugelassen, so dass demnächst ggf. eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ansteht.
Gegen einen Beschluss, welcher die Abwahl des Verwalters zum Gegenstand hat, ist jedoch in jedem Fall ein Anfechtungsrecht gegeben – sofern auch tatsächlich eine unzulässige Abwahl des Verwalters stattgefunden hat. Dies hatte der BGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.06.2007, Az. V ZB 20/07 in Bezug auf eine unrichtige Verwalterbestellung klargestellt und weiter ausgeführt, dass dem Verwalter ein eigenes Recht zur sofortigen Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Verwalterbestellung für ungültig erklärt wird, zusteht. Nach heutigem Recht (damals gab es noch ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, heute sind Anfechtungen Klagen im Zivilprozess) dürfte der Verwalter daher auch zur Einlegung einer Berufung gegen ein entsprechendes amtsgerichtliches Urteil berechtigt sein. Wobei zu beachten ist, dass solcherlei Rechtsmittel vor dem Landgericht nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden dürfen.
Es ist in der Literatur durchaus umstritten, ob ein Verwalter ebenfalls berechtigt ist, ganz offensichtlich fehlerhafte Beschlüsse auch ohne eigene Betroffenheit anzufechten. Ein solches Recht ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht bestätigt worden. Hier gilt noch der Grundsatz, dass ein Verwalter auch fehlerhafte Beschlüsse ausführen muss.
Bei einer Anfechtungsklage ist es unbedingt erforderlich, die notwendigen Formalien und Fristen einzuhalten. So gilt beispielsweise eine einmonatige Anfechtungsfrist ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung, zudem muss die Klage innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. Es empfiehlt sich daher fast immer, vor Klageerhebung anwaltlichen Rat einzuholen.
Sebastian Bansi, LL.M. Eur.,  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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