Bekanntlich haftet ein Tierarzt zum Beispiel bei einer Fehlbehandlung des Tieres oder bei zeitweiliger Tierhüterfunktion gegenüber dem Tierhalter. Aber wie sieht es umgekehrt in der Praxis aus? Kann einer Tierarzt auch gegenüber dem Tierhalter unter Umständen Haftungsansprüche geltend machen?
Ansprüche eines Tierarztes gegen einen Tierhalter sind natürlich nicht ausgeschlossen, wenn dieser beispielsweise vom Hund des Halters gebissen oder von der Katze gekratzt wird. Jedoch hat es ein Tierarzt etwas schwerer, Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter geltend zu machen als umgekehrt. Das wird damit gerechtfertigt, dass der Tierarzt entsprechend seiner Ausbildung sich der Gefährlichkeit beim Umgang mit Tieren bewusst ist und darüber hinaus die Abwehr- und Vorsichtsmaßnahmen kennt, die notwendig sind, um eine Gefahr nahezu ausschließen zu können.
Dies bedeutet letztendlich, dass im Falle eines Schadens der Tierarzt zunächst beweisen muss, dass eine tierspezifische Gefahr vorlag, und dass er jegliche Sorgfalt hat walten lassen, die eine Verletzung durch das zu behandelnde Tier nahezu unmöglich gemacht hat. Es dürfte allerdings nicht immer ganz einfach für den Tierarzt sein, diesen Beweis anzutreten.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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